Barrierefreiheit

Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Gemeinde Forst ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Homepage der Gemeinde Forst www.forst-baden.de.


1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen 

Diese Webseiten sind wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. 

2. Nicht barrierefreie Inhalte 

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG 

Inhalte, die keine Texte sind, wie z. B. Grafiken und Bilder, müssen mit einem Text versehen sein, der sie aussagekräftig beschreibt (sogenannter Alternativtext). Diesen können sich beispielsweise blinde Menschen mit einem Screenreader vorlesen lassen, um auf diese Weise die Inhalte, die keine Texte sind, wahrzunehmen. Diese Anforderung ist nicht erfüllt.Die Barrierefreiheit wird mit einem Relaunch der Seite Zug um Zug umgesetzt.
Elemente, die nur durch ihre visuelle Anordnung oder Struktur wichtige Informationen vermitteln, müssen auch für blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbar sein. Zu diesen Strukturelementen gehören unter anderem Überschriften, Listen oder Tabellen. Wenn solche Elemente korrekt eingesetzt werden, helfen sie, die visuelle Darstellung auch programmtechnisch durch einen Screenreader zu erkennen. Tabellen benötigen beispielsweise programmtechnisch erkennbare Spalten- oder Zeilenüberschriften. Diese Anforderung ist nicht erfüllt.Die Barrierefreiheit wird mit einem Relaunch der Seite Zug um Zug umgesetzt.
Damit Texte auch von sehbehinderten Menschen gut wahrgenommen werden können, müssen sie über ausreichende Helligkeitskontraste verfügen. Dies ist bei Schriftgrößen unter 24 Pixel (beziehungsweise 18,7 Pixel bei fetter Schrift) bei einem Kontrastverhältnis von 4,5 zu 1 oder größer der Fall. Bei größeren Schriften muss das Kontrastverhältnis 3 zu 1 oder größer betragen. Diese Anforderung ist nicht erfüllt. Die Barrierefreiheit wird mit einem Relaunch der Seite Zug um Zug umgesetzt.
Wiederkehrende und damit möglicherweise schon bekannte Bereiche einer Webseite, wie etwa die Navigation oder die Suche, müssen übersprungen werden können. Dies ermöglicht beispielsweise blinden Menschen, die Webseite leicht zu überblicken und gezielt auf die Inhalte zuzugreifen, die sie interessieren. Diese Anforderung ist nicht erfüllt. Die Barrierefreiheit wird mit einem Relaunch der Seite Zug um Zug umgesetzt.
Die verwendete Programmiersprache muss korrekt eingesetzt werden. Eine korrekte Programmierung erleichtert die Nutzung von Browsern und Screenreadern. Das Ergebnis einer Untersuchung des Programmcodes (sogenannter Quellcode) muss fehlerfrei sein. Diese Anforderung ist nicht erfüllt. Die Barrierefreiheit wird mit einem Relaunch der Seite Zug um Zug umgesetzt.
Auf der Startseite einer Webseite ist Folgendes in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen: 1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten der Webseite, 2. Hinweise zur Navigation, 3. eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit, das sind a. die nicht barrierefreien Inhalte (Nr. 2 der Mustererklärung als Anlage 1 der LBGG-DVO), b. die Kontaktangaben der öffentlichen Stelle (Nr. 4 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO), c. die Hinweise zum Durchsetzungs- beziehungsweise Schlichtungsverfahren (Nr. 5 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO), siehe dazu unten die Erläuterungen unter Ziffer 5 des Berichts, 4. Hinweise auf eventuell weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache. 9 Diese Anforderung ist nicht erfüllt. Die Barrierefreiheit wird mit einem Relaunch der Seite Zug um Zug umgesetzt.
Auf der Startseite einer Webseite ist Folgendes in Leichter Sprache bereitzustellen: 1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten der Webseite, 2. Hinweise zur Navigation, 3. eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit, das sind a. die nicht barrierefreien Inhalte (Nr. 2 der Mustererklärung als Anlage 1 der LBGG-DVO), b. die Kontaktangaben der öffentlichen Stelle (Nr. 4 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO), c. die Hinweise zum Durchsetzungs- beziehungsweise Schlichtungsverfahren (Nr. 5 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO), siehe dazu unten die Erläuterungen unter Ziffer 5 des Berichts, 4. Hinweise auf eventuell weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Leichter Sprache. Diese Anforderung ist nicht erfüllt. Die Barrierefreiheit wird mit einem Relaunch der Seite Zug um Zug umgesetzt.
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 L-BGG müssen Webseiten baden-württembergischer öffentlicher Stellen barrierefrei sein. Zum Inhalt von Webseiten gehören gemäß § 2 Satz 2 LBGG-DVO unter anderem auch Dokumente. Diese müssen daher ebenfalls barrierefrei sein. Diese Anforderung ist nicht erfüllt. Die Barrierefreiheit wird mit einem Relaunch der Seite Zug um Zug umgesetzt.
Gemäß § 7 Absatz 1 L-BGG-DVO ist auf einer Webseite eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen. Ein Link zur Erklärung soll an einer hervorgehobenen Stelle auf der Startseite der Webseite oder auf jeder Unterseite der Webseite angezeigt werden. Dadurch ist auf den ersten Blick ersichtlich, wie barrierefrei eine Webseite ist. Diese Anforderung wurde am 29.08.2024 erfüllt. b) Unverhältnismäßige Belastung 
Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften.

Sollten Sie auf unseren Seiten auf Barrieren stoßen, senden Sie uns bitte eine E-Mail mit einer Beschreibung, wo Ihnen welche Barriere aufgefallen ist, an: barrierefreiheit@forst-baden.de.

Die Seite wird komplett überarbeitet. 
Eine vollständig barrierefreie Alternative besteht derzeit noch nicht. 


3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit


Diese Erklärung wurde am 21.08.2024  erstellt und beruht auf einer Prüfung durch die Rentenversicherungsanstalt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 21.08.2024  überprüft.


4. Rückmeldung und Kontaktangaben


Kontaktieren Sie die Gemeinde Forst per E-Mail an barrierefreiheit@forst-baden.de, um Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitzuteilen und Informationen über die von der Anwendung des § 10 Absatz 1 L-BGG ausgenommenen Inhalte einzuholen.

5. Schlichtungsverfahren

Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:

Landeszentrum Barrierefreiheit 
Schlichtungsstelle 
Else-Josenhans-Straße 6 
70173 Stuttgart 
Telefon: 0711 123 39375 
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/

Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.

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Kontakt

Gemeindeverwaltung
Weiherer Str. 1
76694 Forst

Unsere Mitarbeiter sind erreichbar:

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09.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag:
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Freitag:
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Erreichbarkeit vor Ort nur nach
vorheriger Terminvereinbarung direkt über
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per E-Mail oder telefonisch.

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