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Leistungen

Einfuhr von Fahrzeugen aus dem Ausland

Information zur Einfuhr von Fahrzeugen aus dem Ausland.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges, das im Ausland erworben wurde.

Verfahrensablauf

Für die erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges, das Sie im Ausland erworben haben, benötigen Sie bei einem

Neufahrzeug:

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung/COC-Papier im Original
  • Kaufvertrag und/oder Original-Rechnung bzw. vergleichbare Unterlagen über den Erwerb des Fahrzeuges
  • Bei Zuteilung der Zulassungsbescheinigung Teil II durch die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde muss das Fahrzeug zur Identifizierung vor der Zulassung vorgeführt werden.
  • Ist das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate oder hat weniger als 6000 km, ist das Formular -Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke- (Mitteilung Steuer Reimport KFZ) zusätzlich auszufüllen.
  • Kommt das Fahrzeug aus eine „Nicht-EU-Land“ ist eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen
  • Gültiger Personalausweis bzw. Pass und Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) bei ausländischen Mitbürgern
  • Bei Firmen Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung (Zulassungsvollmacht vom jeweiligen Geschäftsführer unterschrieben)
  • Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Zulassungsvollmacht und Einzugsermächtigung für die KfZ-Steuer (Vollmacht Einverständniserklärung zur Zulassung, Ummeldung eines Kraftfahrzeug)


Gebrauchtfahrzeug:

  • Ausländische Fahrzeugpapiere und Kennzeichenschilder oder ausländischer Abmeldebestätigung
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung/COC-Papier im Original
  • Ggf. Kaufvertrag und/oder Original-Rechnung bzw. vergleichbare Unterlagen über den Erwerb des Fahrzeuges
  • Ist das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate oder hat weniger als 6000 km, ist das Formular -Mitteilung für Umsatzsteuerzwecken (Mitteilung Steuer Reimport) zusätzlich auszufüllen.
  • Bei Zuteilung der Zulassungsbescheinigung Teil II durch die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde muss das Fahrzeug zur Identifizierung vor der Zulassung vorgeführt werden.
  • Kommt das Fahrzeug aus eine „Nicht-EU-Land“ ist eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
  • Sofern keine COC/EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist, ist ein Vollgutachten nach § 21 StVZO sowie AU/Abgasuntersuchung erforderlich. Ist das Fahrzeug älter als drei Jahre, ist eine gültige Bescheinigung über die Haupt-/ Abgasuntersuchung erforderlich
  • Gültiger Personalausweis bzw. Pass und Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) bei ausl. Mitbürgern
  • Zulassungsvollmacht und Einzugsermächtigung (Vollmacht Einverständniserklärung zur Zulassung, Ummeldung eines Kraftfahrzeug )
  • Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Bei Firmen Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung (Zulassungsvollmacht vom jeweiligen Geschäftsführer unterschrieben)
  • Bei Minderjährigen schriftliche Einwilligung beider Elternteile

 

Erforderliche Unterlagen

Neben den im Verfahrensablauf aufgeführten Unterlagen können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Bei der Zulassung von Fahrzeugen aus dem Ausland empfehlen wir Ihnen, sich mit einer unserer KfZ-Zulassungsstelle vorab telefonisch in Verbindung zu setzen um evtl. Fragen schon im Vorfeld abzuklären. Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein.
 

Ein Fahrzeug, für das noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, ist vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren (§ 6 Abs. 8 FZV).

Die Identifizierung kann auch im Wege der Amtshilfe durch eine andere Zulassungsstelle erfolgen oder durch Nachweis einer gültigen HU oder AU.


Hinweis: Bestätigungen außerhalb einer HU werden nicht akzeptiert.

Kosten

Neben der Grundgebühr in Höhe von 29,90 € fallen noch weitere, fallabhängige Gebühren an.

Freigabevermerk

Landratsamt Karlsruhe 24.08.2012

Kontakt

Gemeindeverwaltung
Weiherer Str. 1
76694 Forst

Unsere Mitarbeiter sind erreichbar:

Montag bis Mittwoch:
09.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag:
09.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Freitag:
09.00 Uhr bis 12 Uhr

Erreichbarkeit vor Ort nur nach
vorheriger Terminvereinbarung direkt über
den Zuständigkeitsbereich,
per E-Mail oder telefonisch.

hier geht es zum Zuständigkeitsbereich

Behördenrufnummer 115 
Montag bis Freitag
von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr